Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Aachen vom 11.11.2009 (42 O 6/09) - erneut - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des vor der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen am 07.10.2009 geschlossenen Vergleichs (
Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen vom 22.12.2009 (42 O 6/09) wird aufgehoben.
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