OLG Köln - Beschluss vom 20.04.2010
17 W 51/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 536
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 6/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer ausländischen Partei

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 17 W 51/10

DRsp Nr. 2010/10130

Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

Die Zuziehung des inländischen "Hausanwalts" als ihrem Prozessbevollmächtigten durch eine ausländische Partei stellt regelmäßig in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch keine höheren Kosten angefallen sind als sie im Falle der Einschaltung eines Verkehrsanwalts nebst eines am Gerichtshof ansässigen Prozessbevollmächtigten durch die ausländische Partei erstattungsfähig wären.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Aachen vom 11.11.2009 (42 O 6/09) - erneut - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des vor der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen am 07.10.2009 geschlossenen Vergleichs (42 O 6/09) sind von der Beklagten 1.364,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.10.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen vom 22.12.2009 (42 O 6/09) wird aufgehoben.