Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 29. April 2009 -
Aufgrund des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. März 2009 sind von den Klägern gesamtschuldnerisch 1.038,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. März 2009 an die Beklagten zu erstatten.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 73 % und die Beklagten zu 27 %.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 556,85 € (404,13 € + 152,72 €).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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