OLG Köln - Beschluss vom 07.10.2009
17 W 209/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 3; EGZPO § 15a Abs. 4; GüSchlG NRW § 10 Abs. 1 lit. 2 e;
Fundstellen:
AGS 2010, 46
JurBüro 2010, 206
MDR 2010, 295
NJW-RR 2010, 431
RVGreport 2010, 191
Rpfleger 2010, 164
zfs 2010, 45
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 70/08

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Güteverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 17 W 209/09

DRsp Nr. 2009/26073

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Güteverfahrens

Die anlässlich eines Güteverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren sind Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 29. April 2009 - 4 O 70/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. März 2009 sind von den Klägern gesamtschuldnerisch 1.038,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. März 2009 an die Beklagten zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 73 % und die Beklagten zu 27 %.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 556,85 € (404,13 € + 152,72 €).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 3; EGZPO § 15a Abs. 4; GüSchlG NRW § 10 Abs. 1 lit. 2 e;

Gründe:

I.