LG Hamburg, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 252/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners bei verfrühtem Zurückweisungsantrag
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 8 W 131/06
DRsp Nr. 2007/19315
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners bei verfrühtem Zurückweisungsantrag
Wird die Berufung zurückgenommen, so kann die 1,6 Verfahrensgebühr nach § 13RVG, Nr. 3200 VV-RVG auch im Falle eines verfrühten Zuweisungsantrages erstattungsfähig sein, wenn später eine Berufungsbegründung vorgelegt wird, die Berufungsanträge enthält und wenn für den Berufungsbeklagten zum PKH-Antrag des Berufungsklägers Stellung genommen worden ist.