OLG Koblenz - Beschluss vom 29.05.2007
14 W 349/07
Normen:
ZPO §§ 91 Abs. 1 § 104 § 516 ; RVG -VV Nr. 3200, Nr. 3201;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 429
MDR 2007, 1105
OLGReport-Koblenz 2007, 918
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 186/05

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten nach gerichtlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 14 W 349/07

DRsp Nr. 2008/23751

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten nach gerichtlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung

»1. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte in der Regel keinen Anlass, einen Anwalt für das Berufungsverfahren zu beauftragen. Dadurch entstandene Kosten sind nicht erstattungsfähig.2. Das ist durch die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO nicht in Frage gestellt, weil sie nur besagt, dass der Berufungskläger die notwendigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.«

Normenkette:

ZPO §§ 91 Abs. 1 § 104 § 516 ; RVG -VV Nr. 3200, Nr. 3201;

Gründe:

Nachdem die Klage gegen den Zweitbeklagten durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen worden war, betraf das spätere, ebenfalls klageabweisende Schlussurteil in der Hauptsache nur noch die Beklagten zu 1), 3) und 4).

Gleichwohl richtete die Klägerin ihre Berufung versehentlich auch gegen den Zweitbeklagten. Dem Prozessbevollmächtigten des Zweitbeklagten wurde die Berufungsschrift am 6. September 2006 zugestellt. Die Zustellung der Berufungsbegründung mit dem Antrag "die Beklagten" zur Zahlung von 49.455,95 EUR zu verurteilen erfolgte am 27. Oktober 2006.