OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2000
12 W 50/00
Normen:
BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 175

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten nach Berufungsrücknahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2000 - Aktenzeichen 12 W 50/00

DRsp Nr. 2005/13423

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten nach Berufungsrücknahme

Nach Rücknahme der Berufung hat der Berufungsbeklagte auch dann einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, wenn die Berufung zwar nur zur Fristwahrung eingelegt wurde, der Berufungskläger aber ohne Fristwahrungsvorbehalt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat.

Normenkette:

BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 2001, 175