Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten nach Berufungsrücknahme
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2000 - Aktenzeichen 12 W 50/00
DRsp Nr. 2005/13423
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten nach Berufungsrücknahme
Nach Rücknahme der Berufung hat der Berufungsbeklagte auch dann einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, wenn die Berufung zwar nur zur Fristwahrung eingelegt wurde, der Berufungskläger aber ohne Fristwahrungsvorbehalt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat.