1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 wird auf Kosten der Rechtsmittelführer zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert beträgt 4.019,70 €.
Das Rechtsmittel betrifft die vom Rechtspfleger abgelehnte Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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