OLG Koblenz - Beschluss vom 26.08.2009
14 W 538/09
Normen:
BGB § 675; RVG § 15; RVG § 16; RVG § 19; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 511; ZPO § 516;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 243/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten bei fristwahrender Einlegung der Berufung

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 14 W 538/09

DRsp Nr. 2010/9807

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten bei fristwahrender Einlegung der Berufung

War dem Berufungskläger in erster Instanz ratenfreie PKH bewilligt worden und verbindet er die zur Fristwahrung eingelegte Berufung mit einem erneuten PKH - Antrag, kann nicht davon ausgegangen werden, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten sei auch für die zweite Instanz konkludent ein Auftrag erteilt (Abgrenzung zum Senatsbeschluss OLG Koblenz - 14 W 578/07 - 06.08.2007).

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 wird auf Kosten der Rechtsmittelführer zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 4.019,70 €.

Normenkette:

BGB § 675; RVG § 15; RVG § 16; RVG § 19; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 511; ZPO § 516;

Gründe:

Das Rechtsmittel betrifft die vom Rechtspfleger abgelehnte Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: