OLG Hamburg - Beschluss vom 07.07.2006
8 W 4/06
Normen:
VO/EG Nr. 1348/2000 Art. 15 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 117
OLGReport-Hamburg 2006, 775
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 61/05

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zustellung einer einstweiligen Verfügung im EU-Ausland

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 8 W 4/06

DRsp Nr. 2007/19308

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zustellung einer einstweiligen Verfügung im EU-Ausland

1. Die unter direkter Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines Gerichtsvollziehers am Ort der Zustellung entstandenen Kosten der Zustellung einer einstweiligen Verfügung im EU-Ausland sind erstattungsfähig. 2. Die Wahl der Zustellart ist nach Art. 15 der VO/EG Nr.1348/2000 grundsätzlich frei, unterliegt aber einer Missbrauchskontrolle.

Normenkette:

VO/EG Nr. 1348/2000 Art. 15 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 15.03.2006 hat das Landgericht Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 416 O 61/05, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 250.000 auferlegt. Diese wettbewerbsrechtliche einstweilige Verbotsverfügung im Beschlusswege hat die Antragstellerin bei der in Frankreich ansässigen Antragsgegnerin unter Einschaltung eines französischen Rechtsanwaltes und Gerichtsvollziehers zustellen lassen. Für diese Zustellung hat die Antragstellerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.05.2005 u.a. folgende Kosten i.H.v. insgesamt EUR 733,60 in Ansatz gebracht:

Gebühr des auswärtigen Anwalts zur Bewirkung der Zustellung im Ausland (0,3) EUR 615,60 Kosten des französischen Gerichtsvollziehers EUR 118,00.