I. Durch Beschluss vom 15.03.2006 hat das Landgericht Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 416 O 61/05, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 250.000 auferlegt. Diese wettbewerbsrechtliche einstweilige Verbotsverfügung im Beschlusswege hat die Antragstellerin bei der in Frankreich ansässigen Antragsgegnerin unter Einschaltung eines französischen Rechtsanwaltes und Gerichtsvollziehers zustellen lassen. Für diese Zustellung hat die Antragstellerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.05.2005 u.a. folgende Kosten i.H.v. insgesamt EUR 733,60 in Ansatz gebracht:
Gebühr des auswärtigen Anwalts zur Bewirkung der Zustellung im Ausland (0,3) EUR 615,60 Kosten des französischen Gerichtsvollziehers EUR 118,00.
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