Aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2011 sind von den Beklagten an Kosten € 2.492,57 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.07.2011 an den Kläger zu erstatten. Darüber hinaus sind aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2011 von jedem der Beklagten jeweils weitere Kosten von € 441,25 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.07.2011 an den Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 882,50.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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