OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2012
18 W 25/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3403; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 82/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 18 W 25/12

DRsp Nr. 2012/4779

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde

Kosten, die angefallen sind, weil der Nichtzulassungsbeschwerdegegner seinen erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat, sind gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig.

Aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2011 sind von den Beklagten an Kosten € 2.492,57 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.07.2011 an den Kläger zu erstatten. Darüber hinaus sind aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2011 von jedem der Beklagten jeweils weitere Kosten von € 441,25 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.07.2011 an den Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 882,50.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3403; ZPO § 91;

Gründe: