OLG Thüringen - Beschluss vom 11.02.2014
1 W 58/14
Normen:
RVG § 45; RVG § 46; ZPO § 122;

Erstattungsfähigkeit der Kosten der durch den beigeordneten Rechtsanwalt veranlassten Übersetzung einer Urkunde

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 1 W 58/14

DRsp Nr. 2014/6205

Erstattungsfähigkeit der Kosten der durch den beigeordneten Rechtsanwalt veranlassten Übersetzung einer Urkunde

Erforderlich sind Übersetzungskosten, wenn sie für eine angemessene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch von einer nicht hilfsbedürftigen Partei aufzuwenden wären oder die Übersetzung vom Gericht - wie hier - ausdrücklich gefordert wurde (so Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, aaO. Rn. 4). Kann die Partei aus wirtschaftlichen Gründen die an sich gem. § 122 Abs. 1 ZPO erstattungsfähigen Auslagen nicht aufbringen und bezahlt deshalb der beigeordnete Rechtsanwalt die Übersetzungskosten, dann gehört die Zahlung zu seinen eigenen Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG und ist von der Staatskasse zu erstatten.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts M. vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 45; RVG § 46; ZPO § 122;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Kosten für die Übersetzung von Urkunden der Klägerin.