OLG Rostock - Beschluss vom 28.12.2010
5 W 121/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 394
NJW-RR 2011, 486
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 296/07
LG Rostock, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 296/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Korrespondenzanwälte

OLG Rostock, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen 5 W 121/10

DRsp Nr. 2011/1334

Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Korrespondenzanwälte

1. Unterhält die überörtliche Sozietät, die die ausländischen Partei vertritt, an deren Geschäftssitz in der Schweiz eine Zweigniederlassung, so verursacht die Hinzuziehung weiterer schweizerischer Korrespondenzanwälte unnötige Kosten, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO erforderlich sind. 2. Der auswärtige, in der Schweiz niedergelassene Anwalt, der in einer überörtlichen Sozietät mit dem am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt verbunden ist, verdient keine Verkehrsgebühr. Er ist nur als örtlicher Ansprechpartner des Mandanten für die Sozietät anzusehen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Rostock vom 04.03.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 06.10.2010 geändert:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 17.12.2009 sind von dem Kläger für die II. Instanz insgesamt an Kosten

4.491,10 €

(viertausendvierhunderteinundneunzig 10/100 EUR) an die Beklagten zu erstatten.

Im übrigen - soweit er nicht bereits durch Beschluss vom 06.10.2010 abgewiesen ist - wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 10.12.2008 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten nach einem Gegenstandswert von 1.880,30 € auferlegt.