Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Rostock vom 04.03.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 06.10.2010 geändert:
Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 17.12.2009 sind von dem Kläger für die II. Instanz insgesamt an Kosten
4.491,10 €
(viertausendvierhunderteinundneunzig 10/100 EUR) an die Beklagten zu erstatten.
Im übrigen - soweit er nicht bereits durch Beschluss vom 06.10.2010 abgewiesen ist - wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 10.12.2008 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten nach einem Gegenstandswert von 1.880,30 € auferlegt.
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