OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2002
23 W 450/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 § 104 Abs. 1 ; BRAGO § 52 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 185
OLGReport-Hamm 2002, 264
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 120/96

Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen Verkehrsanwaltskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 23 W 450/01

DRsp Nr. 2002/6961

Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen Verkehrsanwaltskosten

»1. Die Kosten eines Verkehrsanwalts können grundsätzlich nur für die erste und zweite Instanz als Tatsacheninstanzen erstattungsfähig sein. 2. Dasselbe kommt für die Revisionsinstanz ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn, z.B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts, eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig wird.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 § 104 Abs. 1 ; BRAGO § 52 ;

Gründe:

Die als Erinnerung bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde des Steithelfers der Beklagten hat nahezu in vollem Umfang Erfolg.

Die Kosten des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof als Verkehrsanwalt tätigen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers sind bis auf den Betrag einer Unkostenpauschale von 40,00 DM nicht prozessnotwendig angefallen; sie haben insoweit außer Ansatz zu bleiben.