Die als Erinnerung bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde des Steithelfers der Beklagten hat nahezu in vollem Umfang Erfolg.
Die Kosten des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof als Verkehrsanwalt tätigen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers sind bis auf den Betrag einer Unkostenpauschale von 40,00 DM nicht prozessnotwendig angefallen; sie haben insoweit außer Ansatz zu bleiben.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|