OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.2009
11 Verg 1/09
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2301;
Fundstellen:
AGS 2010, 82
OLGReport-Frankfurt 2009, 971
Vorinstanzen:
1. VK des Landes Hessen, 69 d-VK-53/08,

Erstattungsfähigkeit der im Vergabeverfahren entstandenen Geschäftsgebühr im Verfahren vor der Vergabekammer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 11 Verg 1/09

DRsp Nr. 2009/19552

Erstattungsfähigkeit der im Vergabeverfahren entstandenen Geschäftsgebühr im Verfahren vor der Vergabekammer

Hat der Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits im Vergabeverfahren vertreten, indem er für ihn einen Vergabeverstoß gerügt hat, bemisst sich die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 VV- RVG (0,5 bis 1,3). Die bereits zuvor für die Tätigkeit im Vergabeverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 VV- RVG (0,5 bis 2,5) ist nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2301;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 10.11.2008 (69 d VK 53/2008) hat die 1. Vergabekammer des Landes Hessen auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin verpflichtet, die Wertung der Angebote neu und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen und entschieden, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt; zudem erklärte sie die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für erforderlich.