OLG Celle - Beschluss vom 07.06.2010
2 W 147/10
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 404; ZPO § 406;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 373/06

Erstattungsfähigkeit der im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen entstandenen außergerichtlichen Kosten

OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 2 W 147/10

DRsp Nr. 2010/12452

Erstattungsfähigkeit der im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen entstandenen außergerichtlichen Kosten

Die 05,Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VVRVG, die dem beauftragten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen zusteht, gehört zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits.

Die am 19. Mai 2010 beim Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 5. Mai 2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 336,77 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 404; ZPO § 406;

Gründe: