I.
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2004 war es den Schuldnern unter der Ziff. 1 untersagt worden, die in diesem Beschluss abgebildete Felge anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Gemäß Ziffer 2 dieses Beschlusses wurde den Schuldnern aufgegeben, Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebswege von Felgen gemäß der Untersagungsverfügung in Ziff. 1.
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