OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.03.2005
8 W 106/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; RVG § 13 ; GeschmMG § 52 Abs. 4 ; GeschmMG § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GRUR 2005, 976
GRUR-RR 2005, 334
InVo 2005, 423
OLGReport-Stuttgart 2005, 602
Vorinstanzen:
LG Stuttgart - 41 O 186/04 KfH - 22.02.2005,

Erstattungsfähigkeit der Gebühren und der notwendigen Auslagen eines Patentanwalts im Geschmacksmusterverfahren - der Begriff der Geschmacksmusterstreitsache ist nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 106/05

DRsp Nr. 2005/10193

Erstattungsfähigkeit der Gebühren und der notwendigen Auslagen eines Patentanwalts im Geschmacksmusterverfahren - der Begriff der Geschmacksmusterstreitsache ist nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt

»Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist eine Geschmacksmusterstreitsache im Sinn des § 52 Abs. 1 GeschmMG, wenn die Gefahr besteht, dass die Parteien über den objektiven Umfang einer Verpflichtung aus einer Geschmacksmusterstreitsache streiten. Die Gefahr besteht insbesondere bei der Unterlassungsvollstreckung. Die Kosten eines mit diesem Verfahren befassten Patentanwalts sind zu erstatten, ohne dass es auf die Notwendigkeit seiner Mitwirkung ankommt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; RVG § 13 ; GeschmMG § 52 Abs. 4 ; GeschmMG § 52 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2004 war es den Schuldnern unter der Ziff. 1 untersagt worden, die in diesem Beschluss abgebildete Felge anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Gemäß Ziffer 2 dieses Beschlusses wurde den Schuldnern aufgegeben, Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebswege von Felgen gemäß der Untersagungsverfügung in Ziff. 1.