OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.07.1992
10 W 147/91
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 47
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 103/90

Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Verkehrsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 10 W 147/91

DRsp Nr. 2006/9683

Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Verkehrsanwalts

»Gebühren eines Verkehrsanwaltes sind erstattungsfähig, wenn dieser in einem gegen die Gegenpartei geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Akteneinsicht genommen, die daraus gewonnenen Informationen an den Prozeßbevollmächtigten der Partei weitergeleitet hat und diese dann im Zivilverfahren verwendet worden sind.«

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 103/90
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 47