OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.07.2002
3 W 1889/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; GeschmG § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2003, 29

Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in Geschmacksmusterstreitsachen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.07.2002 - Aktenzeichen 3 W 1889/02

DRsp Nr. 2005/3781

Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in Geschmacksmusterstreitsachen

»In Geschmacksmusterstreitsachen reicht die bloße Mitwirkung des Patentanwalts für die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren aus. Für die Mitwirkung ist die Mitwirkungsanzeige im Prozess indiziell, gleichgültig, ob sie von dem mitwirkenden Patentanwalt oder von der vertretenden Anwaltskanzlei stammt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; GeschmG § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen
GRUR-RR 2003, 29