OLG Köln - Beschluss vom 21.09.2012
17 W 155/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3403; RVG -VV Nr. 3506;
Fundstellen:
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 532/09

Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 17 W 155/12

DRsp Nr. 2012/20444

Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Beschränkt sich die Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf die Beratung, ob bereits im Verfahrensstadium der Nichtzulassungsbeschwerde eine Stellungnahme abzugeben und ggfls. ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt einzuschalten ist, so ist dies noch der Tätigkeit im Berufungsverfahren zuzurechnen mit der Folge, dass eine Vergütung auch dann nicht verlangt werden kann, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Mandanten tätig geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 3. August 2012 (5 O 532/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.164,80 €

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3403; RVG -VV Nr. 3506;

Gründe

I.