OLG Köln - Beschluss vom 22.09.2016
17 W 234/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3403;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 52/14

Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 17 W 234/16

DRsp Nr. 2016/17004

Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde

Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12. August 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2016 - 3 O 52/14 - aufgehoben und antragsgemäß folgender Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen: