OLG Köln - Beschluß vom 17.07.1995
26 WF 42/95
Normen:
BRAGO §§ 31, 52, 53 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 94

Erstattungsfähigkeit der Gebühren der Unterbevollmächtigten

OLG Köln, Beschluß vom 17.07.1995 - Aktenzeichen 26 WF 42/95

DRsp Nr. 1996/8652

Erstattungsfähigkeit der Gebühren der Unterbevollmächtigten

1. Die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei und eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts entstandenen Kosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Hauptbevollmächtigten am Prozeßgericht und eines notwendigen Verkehrsanwalts am Wohnort der Partei nicht übersteigen.2. Zeitversäumnis, die nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO zu entschädigen ist, muß entweder durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen veranlaßt sein.Unter die 1. Alternative fällt auch die Zeitversäumnis, die durch notwendige Reisen zum Prozeßbevollmächtigten der Partei zum, Zwecke der Informationserteilung entstanden ist.

Normenkette:

BRAGO §§ 31, 52, 53 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.