Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 24.02.2010 teilweise geändert:
Die nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20.01.2010 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.686,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2010.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen. Die Gebühr gemäß KV 1812 zum GKG wird auf ½ ermäßigt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde (Wert: 614,87 €) werden gegeneinander aufgehoben.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen Teilerfolg (314,03 €); sie ist im Übrigen (300,84 €) zurückzuweisen.
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