Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Rechtspflegerin hat mit Recht die Erstattungsfähigkeit der vierfachen Erhöhungsgebühr bejaht. Denn hier standen 5 Erben bei Abschluß des Rechtsstreits fest.
Der zu beurteilende Sachverhalt entscheidet sich insoweit entscheidend von demjenigen, den die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Beschluß vom 28. Mai 1990 (11 W 1105/90; Rpfleger 1990, 436, 437) zum Inhalt hatte. Das Oberlandesgericht in München hat nämlich den Fall entschieden, daß ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben den Rechtsstreit geführt hatte und diese erst nach Abschluß der Instanz festgestellt werden konnten.
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