Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung von Ansprüchen einer BGB-Gesellschaft
BGH, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 35/04
DRsp Nr. 2005/18624
Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung von Ansprüchen einer BGB -Gesellschaft
Auch in Fällen, in denen wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341), in dem der Außengesellschaft des Bürgerlichen Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr bei gleichzeitiger Vertretung der einzelnen Gesellschafter gerechtfertigt.