BGH - Beschluß vom 21.09.2005
VIII ZB 35/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 941
WuM 2005, 792
ZMR 2006, 184
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.03.2004

Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung von Ansprüchen einer BGB-Gesellschaft

BGH, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 35/04

DRsp Nr. 2005/18624

Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Geltendmachung von Ansprüchen einer BGB -Gesellschaft

Auch in Fällen, in denen wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341), in dem der Außengesellschaft des Bürgerlichen Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr bei gleichzeitiger Vertretung der einzelnen Gesellschafter gerechtfertigt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: