OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.12.2010
9 W 177/10-21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; UrhWahrnG § 16; UrhSchiedsV § 14;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II O 137/98

Erstattungsfähigkeit der durch eine Schiedsstelle im Schiedsstellenverfahren festgesetzten Kosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 9 W 177/10-21

DRsp Nr. 2011/44

Erstattungsfähigkeit der durch eine Schiedsstelle im Schiedsstellenverfahren festgesetzten Kosten

Die rechtskräftig durch eine Schiedsstelle im Schiedsstellenverfahren festgesetzten Kosten sind keine erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 2009 - 7 II O 137/98 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 4.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; UrhWahrnG § 16; UrhSchiedsV § 14;

Gründe: