OLG Celle - Beschluss vom 12.12.2002
8 W 404/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 131
BauR 2003, 763
OLGReport-Celle 2003, 114
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 64/02

Erstattungsfähigkeit der durch den Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten verursachten Kosten

OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 8 W 404/02

DRsp Nr. 2003/7559

Erstattungsfähigkeit der durch den Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten verursachten Kosten

Hat das Berufungsgericht die voraussichtliche Zurückweisung der Berufung durch Beschluss angekündigt, jedoch Frist zur Erwiderung gesetzt, so sind die durch den Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten verursachten Kosten notwendig und erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Kostenfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss, weil die Rechtspflegerin lediglich die bei Beendigung des Auftrages vor Antragstellung entstehende 13/20 Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO) - zuzüglich Auslagenpauschale - zuerkannt, jedoch die Notwendigkeit der Antragstellung und der Erstattung der dadurch ausgelösten höheren 13/10 Gebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) verneint hat.