Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Kostenfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss, weil die Rechtspflegerin lediglich die bei Beendigung des Auftrages vor Antragstellung entstehende 13/20 Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO) - zuzüglich Auslagenpauschale - zuerkannt, jedoch die Notwendigkeit der Antragstellung und der Erstattung der dadurch ausgelösten höheren 13/10 Gebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) verneint hat.
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