OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2000
23 W 87/00
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 22
JurBüro 2000, 412

Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 23 W 87/00

DRsp Nr. 2004/18212

Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

Von Dokumenten, die im Rechtsstreit vorzulegen sind, können jeweils drei Fotokopien als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich angesehen werden (Gericht, Gegner, Handakte des vorlegenden Anwalts), sofern dem Gegner diese Schriftstücke nicht bereits vorliegen.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Kopiekosten steht den Beklagten nicht zu.

Das Landgericht hat Kopiekosten für 246 Seiten in Höhe von 108,80 DM sowie pauschal weitere 35,00 DM - zusammen also 143,80 DM - berücksichtigt. Die Beklagten machen Kopiekosten für 369 Seiten in Höhe von 149,70 DM geltend, wie in der mit Schriftsatz vom 9. August 1999 überreichten Kostenrechnung der Rechtsanwälte Dr. S., und Kollegen im einzelnen "aufgeschlüsselt".