Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
1. Ein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Kopiekosten steht den Beklagten nicht zu.
Das Landgericht hat Kopiekosten für 246 Seiten in Höhe von 108,80 DM sowie pauschal weitere 35,00 DM - zusammen also 143,80 DM - berücksichtigt. Die Beklagten machen Kopiekosten für 369 Seiten in Höhe von 149,70 DM geltend, wie in der mit Schriftsatz vom 9. August 1999 überreichten Kostenrechnung der Rechtsanwälte Dr. S., und Kollegen im einzelnen "aufgeschlüsselt".
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