LG Bonn - Beschluss vom 12.12.2000
8 T 243/00
Normen:
BRAGO §§ 23 § 32 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 3101 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 98 ;
Fundstellen:
BRAGOreport 2001, 27

Erstattungsfähigkeit der Differenzprozessgebühr bei Kostenaufhebung hinsichtlich der Vergleichskosten

LG Bonn, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 8 T 243/00

DRsp Nr. 2004/18404

Erstattungsfähigkeit der Differenzprozessgebühr bei Kostenaufhebung hinsichtlich der Vergleichskosten

Da sowohl der Anfall der Vergleichs- wie auch der Differenzprozessgebühr ausschließlich ihren Ursprung im Vergleichsabschluss haben, folgt aus einer vergleichsweisen Regelung über die Kosten des Rechtsstreits, mit der diese nach Quoten verteilt, die des Vergleichs aber gegeneinander aufgehoben werden, dass die Differenzprozessgebühr nicht zu erstatten ist.

Normenkette:

BRAGO §§ 23 § 32 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 3101 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 98 ;
Fundstellen
BRAGOreport 2001, 27