AG Offenburg - Urteil vom 23.05.2000
1 C 324/99
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
SP 2000, 357

Erstattungsfähigkeit der Besprechungsgebühr

AG Offenburg, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 1 C 324/99

DRsp Nr. 2004/18489

Erstattungsfähigkeit der Besprechungsgebühr

Konnten telefonische Verhandlungen zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Unfallgeschädigten und dem Versicherer bezüglich des materiellen Schadens angesichts einer auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten Rechtslage von vornherein nicht erfolgversprechend sein, waren in diesem Zusammenhang angefallene Gebühren zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich und sind demzufolge auch nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
SP 2000, 357