OLG Hamm - Beschluss vom 08.05.2002
23 W 127/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 103 § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 39
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 175/99

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten, wenn sich mehrere in einem Haftungsprozess verklagte Rechtsanwälte durch verschiedene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 23 W 127/02

DRsp Nr. 2002/13966

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten, wenn sich mehrere in einem Haftungsprozess verklagte Rechtsanwälte durch verschiedene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen

»Lassen sich mehrere als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Rechtsanwälte durch unterschiedliche Prozessbevollmächtigte vertreten, sind ihre außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig, es sei denn ihr Verhalten verstößt auf Grund der Umstände gegen Treu und Glauben.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 103 § 104 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) hat nur bezüglich der in Höhe von 559,30 DM festgesetzten Umsatzsteuer Erfolg, so daß der Erstattungsbetrag von 4.054,90 DM auf 3.495,60 DM (1.787,27 Euro) nebst Zinsen zu kürzen ist.

Umsatzsteuer ist gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu 4) in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Oktober 1999 erklärt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, und zudem insoweit ausdrücklich auch keinen Antrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) gestellt hat. Im Sinne dieser Erklärungen sind auch seine korrigierten Kostenfestsetzungsanträge vom 19. November 1999 und 14. Dezember 1999 auszulegen, mit denen er seine Berechnung lediglich hinsichtlich des Streitwertes abgeändert hat.