Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) hat nur bezüglich der in Höhe von 559,30 DM festgesetzten Umsatzsteuer Erfolg, so daß der Erstattungsbetrag von 4.054,90 DM auf 3.495,60 DM (1.787,27 Euro) nebst Zinsen zu kürzen ist.
Umsatzsteuer ist gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu 4) in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Oktober 1999 erklärt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, und zudem insoweit ausdrücklich auch keinen Antrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) gestellt hat. Im Sinne dieser Erklärungen sind auch seine korrigierten Kostenfestsetzungsanträge vom 19. November 1999 und 14. Dezember 1999 auszulegen, mit denen er seine Berechnung lediglich hinsichtlich des Streitwertes abgeändert hat.
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