OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.1991
14 W 250/91
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 § 49 S. 1 § 25 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 42 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGZ 1992, 441
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 06.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 515/89

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Richterablehnung; Streitwert des Richterablehnungsverfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.1991 - Aktenzeichen 14 W 250/91

DRsp Nr. 2007/16608

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Richterablehnung; Streitwert des Richterablehnungsverfahrens

»1. Bei erfolgloser Richterablehnung sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Gegners des Ablehnenden erstattungsfähig. 2. Der Streitwert des Richterablehnungsverfahrens ist nicht entsprechend dem Wert der Hauptsache sondern nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen. 3. Durch seine generalisierende Betrachtungsweise will der Senat Rechtssicherheit für das Prozessrisiko- von Ablehnungsgesuchen schaffen. Bei der Ablehnung von zwei Richtern des dreiköpfigen Spruchkörpers setzt der Senat beim Hauptsachestreitwert von 250.000 DM den Ablehnungsstreitwert auf 2/10 = 50.000 DM fest. 4. Der Senat hat hier im Kostenfestsetzungsverfahren den Streitwert von Amts wegen herabgesetzt.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 § 49 S. 1 § 25 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 42 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beklagte hatte zwei Richter einer Zivilkammer des Landgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch wurde für unbegründet erklärt. Dagegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie äußerte sich zu einem von der Beklagten zur Stützung des Ablehnungsantrags vorgelegten Schreiben.