Die Beklagte hatte zwei Richter einer Zivilkammer des Landgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch wurde für unbegründet erklärt. Dagegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie äußerte sich zu einem von der Beklagten zur Stützung des Ablehnungsantrags vorgelegten Schreiben.
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