OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2012
25 W 172/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 570/10

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsgegners

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 25 W 172/12

DRsp Nr. 2013/24536

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsgegners

Die Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn der Berufungsführer die Berufung begründet hat. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, dass der Berufungsgegner seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung bereits unmittelbar nach deren Einlegung und damit verfrüht angebracht hat. Der somit verfrühte Zurückweisungsantrag wirkt auf den späteren Zeitpunkt der Begründung des Rechtsmittels fort, denn es würde auf eine unnötige Formelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbei zu führen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschwerdewert beträgt 1.150,73 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.