OLG München - Beschluss vom 02.10.2013
11 W 1802/13
Normen:
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Nrn. 3200, 3201 VV- RVG;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 2189/09

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten nach Rücknahme der Berufung

OLG München, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 11 W 1802/13

DRsp Nr. 2013/25112

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten nach Rücknahme der Berufung

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV- RVG zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet und schließlich auf einen Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen wird, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30.08.2011 -11 W 1535/11 = NJW-RR 2011, 1559 = MDR 2011, 1267; entgegen BGH, Beschluss vom 03.07.2007 - VI ZB 21/06 = NJW 2007, 3723 = MDR 2007, 1397).

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Wert der Beschwerde beträgt 2.161,99 EUR.

IV.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Nrn. 3200, 3201 VV- RVG;

Gründe

I.