Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 29.7.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Beklagten zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 240,97 €.
Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 RpflG statthafte, fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die gegen sie festgesetzte anwaltliche Gebühr in Höhe einer 1,6fachen Verfahrensgebühr Teil der notwendigen Kosten des Verfahrens im Sinne des § 91 ZPO.
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