OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2015
12 W 78/14
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 275/12

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten bei Berufungsrücknahme vor BerufungsbegründungHöhe der Anwaltsgebühren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 12 W 78/14

DRsp Nr. 2015/2058

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten bei Berufungsrücknahme vor Berufungsbegründung Höhe der Anwaltsgebühren

Bereits vor Eingang der Berufungsbegründung bemisst sich der Umfang des mit der Verteidigung gegen die Berufung verbundenen Aufwandes nach Nr. 3200 RVG -VV, wenn die Berufung doppelt eingelegt, aber nur einmal zurückgenommen worden ist und der Berufungsbeklagte sich somit mit einem verfahrensrechtlichen Problem konfrontiert sieht.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 29.7.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Beklagten zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 240,97 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 RpflG statthafte, fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die gegen sie festgesetzte anwaltliche Gebühr in Höhe einer 1,6fachen Verfahrensgebühr Teil der notwendigen Kosten des Verfahrens im Sinne des § 91 ZPO.