BGH - Beschluß vom 24.11.2005
VII ZB 76/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 333
BauR 2006, 555
MDR 2006, 657
NJW-RR 2006, 212
NZBau 2006, 173
Rpfleger 2006, 164
SchiedsVZ 2006, 217
ZfBR 2006, 234
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 51/05
LG Bochum, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 24/04

Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Schiedsgutachten

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen VII ZB 76/05

DRsp Nr. 2005/21623

Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Schiedsgutachten

»Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein von den Klägern vorprozessual in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten.

Die Kläger schlossen im Jahr 1999 mit M. einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte. In § 6 Nr. 2. c) des Vertrages war u.a. vereinbart, dass bei Meinungsverschiedenheiten über Mängel ein unabhängiger vereidigter Sachverständiger, der von beiden Vertragsparteien übereinstimmend und im Streitfall von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen war, Art und Ausmaß der streitigen Mängel feststellen sowie den Inhalt und die Art und Weise der Erfüllung des Gewährleistungsanspruchs des Erwerbers bestimmen sollte. Die Kosten der Begutachtung sollten nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt werden.