Erstattungsfähigkeit der auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei zu zahlenden Umsatzsteuer
OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 23 W 223/93
DRsp Nr. 2006/10231
Erstattungsfähigkeit der auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei zu zahlenden Umsatzsteuer
»Bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Partei gehört die auf das Anwaltshonorar entfallende Mehrwertsteuer auch dann nicht zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn der Prozeßbevollmächtigte von einer hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherung beauftragt worden ist.«