OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.1993
23 W 223/93
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 25 ; UStG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 330

Erstattungsfähigkeit der auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei zu zahlenden Umsatzsteuer

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 23 W 223/93

DRsp Nr. 2006/10231

Erstattungsfähigkeit der auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei zu zahlenden Umsatzsteuer

»Bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Partei gehört die auf das Anwaltshonorar entfallende Mehrwertsteuer auch dann nicht zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn der Prozeßbevollmächtigte von einer hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherung beauftragt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 25 ; UStG § 15 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 330