OLG München - Beschluss vom 03.08.2016
34 SchH 9/15
Normen:
RVG § 36; ZPO § 104 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1035 Abs. 3 S. 3; VV RVG Nr. 2300;
Fundstellen:
BauR 2016, 2132

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für ein Aufforderungsschreiben zur Schiedsrichterbestellung zum Zwecke der Konstituierung eines Schiedsgerichts

OLG München, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 34 SchH 9/15

DRsp Nr. 2016/14855

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für ein Aufforderungsschreiben zur Schiedsrichterbestellung zum Zwecke der Konstituierung eines Schiedsgerichts

ZPO § 104 Abs. 1 Satz 1, § 1035 Abs. 3 Satz 3 VV RVG Nr. 2300 Fordert die Partei eines Schiedsvertrags über ihre anwaltlichen Vertreter die Gegenseite zum Zweck der Konstituierung eines Schiedsgerichts erfolglos zur Schiedsrichterbestellung auf, kann eine Geschäftsgebühr für das Aufforderungsschreiben nicht auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Tenor

1.

Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2016 dahin abgeändert, dass die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2015 zu erstattenden Kosten auf

430,78 €

(in Worten: vierhundertdreißig 78/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 25. November 2015 festgesetzt werden.

2.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners verworfen.

3.

Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Antragsgegner 25 % und der Antragsteller 75 %.

Normenkette:

RVG § 36; ZPO § 104 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1035 Abs. 3 S. 3; VV RVG Nr. 2300;

Gründe

I.