Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2016 dahin abgeändert, dass die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2015 zu erstattenden Kosten auf
430,78 €
(in Worten: vierhundertdreißig 78/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 25. November 2015 festgesetzt werden.
2.Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners verworfen.
3.Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Antragsgegner 25 % und der Antragsteller 75 %.
I.
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