OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2010
I-10 W 13/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen I-10 W 13/10

DRsp Nr. 2011/1051

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

Werden in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, so sind sie in der Regel unter Beachtung des Gebots zur Kostengeringhaltung gehalten, sich jedenfalls mit den übrigen in der Sozietät verbundenen Beklagten/Streithelfern durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen. Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine eigenständige Verteidigung liegt allenfalls vor, wenn zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt werden und nur einer von ihnen das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 15) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 08.10.2009 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.12.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007

(I-23 U 199/06) sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.04.2008 an den Beklagten zu 15) zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.