Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 15) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 08.10.2009 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.12.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007
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