BGH - Beschluß vom 02.10.2008
I ZB 111/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 143
AnwBl 2009, 235
BGHReport 2009, 267
BRAK-Mitt 2009, 32
FA 2009, 50
FF 2009, 88
FamRZ 2009, 113
GRUR 2009, 523
JurBüro 2009, 142
MDR 2009, 233
NJW-RR 2009, 859
RVG professionell 2009, 40
RVGreport 2009, 74
Rpfleger 2009, 172
wrp 2009, 69
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 2044/07
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10556/06

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels

BGH, Beschluß vom 02.10.2008 - Aktenzeichen I ZB 111/07

DRsp Nr. 2008/23496

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels

»Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte durch Endurteil stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt und diese begründet. Daraufhin hat der Verfügungskläger die Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat die Verfügungsbeklagte ihre Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat durch Beschluss ausgesprochen, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO).