OLG Koblenz - Beschluss vom 26.05.2015
14 W 341/15
Normen:
RVG § 15 Abs. 3 und 4; ZPO § 511; RVG -VV Nr. 3200, 3201; ZPO § 520; ZPO § 567; RpflG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 155/13

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten bei eingeschränkter Berufungsbegründung

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen 14 W 341/15

DRsp Nr. 2015/14704

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten bei eingeschränkter Berufungsbegründung

1. Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten sind voneinander zu trennen. Dass die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach 3200 RVG -VV aus dem vollen Wert der erstinstanzlichen Beschwer bereits dadurch entsteht, dass der Berufungsbeklagte einen Zurückweisungsantrag formuliert, obwohl die Rechtsmittelbegründung noch aussteht, führt bei einer eingeschränkten Berufungsbegründung dazu, dass nur insoweit eine Erstattung der 1,6-fachen Gebühr stattfindet, während sie im Übrigen auf die 1,1-fache Gebühr (3201 RVG -VV) beschränkt ist. 2. Wird im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung kein konkreter Antrag formuliert, ist das Rechtsschutzziel durch Auslegung zu ermitteln. Ergibt die Auslegung, dass die angefochtene Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung keinen Fehler zum Nachteil des Rechtsmittelführers enthält, ist die Sache mangels Erreichen des Beschwerdewerts in die erste Instanz zu dort abschließender Entscheidung zurückzugeben.

Tenor

Die Sache wird an das Landgericht Bad Kreuznach zurückgegeben.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 3 und 4; ZPO § 511; RVG -VV Nr. 3200, 3201; ZPO § 520; ZPO § 567; RpflG § 11 Abs. 2;

Gründe