OLG Köln - Beschluss vom 18.08.2010
17 W 181/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 17 W 181/10

DRsp Nr. 2010/15736

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten

Die volle 1,6fache Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG ist vom Berufungsführer zu erstatten, wenn der Rechtsmittelgegner den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung nach Zustellung der Berufungsbegründung gestellt hat und das Berufungsgericht anschließend die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ohne dass der Berufungsbeklagte zuvor noch eine Berufungserwiderung eingereicht hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.531,12 Euro.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;

Gründe