OLG Köln - Beschluss vom 16.08.2010
17 W 161/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 515
JurBüro 2010, 650

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 17 W 161/10

DRsp Nr. 2010/15735

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten

1. Die volle 1,6fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ist vom Berufungsführer zu erstatten, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners sich nach der gleichzeitig erfolgten Zustellung der Berufungsbegründung und eines Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO für den Berufungsbeklagten bestellt und hierbei zugleich unter Stellung eines Zurückweisungsantrags auf die Berufung erwidert. 2. Dass dem Rechtsmittelgegner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die zu diesem Zeitpunkt schon bei Gericht vorliegende Berufungsrücknahme des Rechtsmittelführers nicht bekannt ist, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen (Anschluss an OLG Koblenz JurBüro 2005, 81).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 908,68 Euro

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;

Gründe