Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin in der Sache, soweit ihr nicht die Rechtspflegerin des Landgerichts bereits abgeholfen hat, keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin begehrt eine 10/10-Prozeßgebühr statt der vom Landgericht zugebilligten 5/10-Gebühr für das Einreichen einer Schutzschrift, wobei im vorliegenden Fall der nach Eingang der Schutzschrift gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Bedenken des Gerichts hin zurückgenommen worden ist.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|