OLG Hamburg - Beschluss vom 27.06.2002
8 W 137/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 101
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 683/01

Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren für das Einreichen einer Schutzschrift

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 8 W 137/02

DRsp Nr. 2004/8665

Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren für das Einreichen einer Schutzschrift

Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, so ist für das Einreichen einer Schutzschrift auch dann lediglich eine 5/10-Prozessgebühr des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erstattungsfähig, wenn in dieser ein Sachantrag formuliert worden ist.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin in der Sache, soweit ihr nicht die Rechtspflegerin des Landgerichts bereits abgeholfen hat, keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin begehrt eine 10/10-Prozeßgebühr statt der vom Landgericht zugebilligten 5/10-Gebühr für das Einreichen einer Schutzschrift, wobei im vorliegenden Fall der nach Eingang der Schutzschrift gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Bedenken des Gerichts hin zurückgenommen worden ist.