OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.03.2007
15 W 90/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 321
OLGReport-Karlsruhe 2007, 732
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 234/04

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Gutachterkosten im Haftpflichtprozess

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 15 W 90/06

DRsp Nr. 2008/14154

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Gutachterkosten im Haftpflichtprozess

»1. Holt ein Haftpflichtversicherer vorgerichtlich ein Gutachten ein, um die Haftungsfrage zu klären, so sind die dadurch entstehenden Kosten nicht ohne Weiteres (erstattungsfähige) Prozesskosten im späteren Haftpflichtprozess des Versicherungsnehmers. Bedenken bestehen insb. dann, wenn es bei dem Gutachtenauftrag für den Haftpflichtversicherer zunächst vorrangig um die Frage ging, ob der Schadensersatzanspruch des Gläubigers außergerichtlich reguliert werden soll. 2. Im Regelfall kommt es für die Abgrenzung der Prozesskosten bei einem vorgerichtlichen Gutachten darauf an, ob der Gegner - bei Erstattung des Gutachtens - bereits Klage angedroht hatte, oder ob der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits seinem Anwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt hatte.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe: