OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.12.2010
13 W 41/09
Normen:
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 20/04

Erstattungsfähiger Zeitaufwand des Sachverständigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 13 W 41/09

DRsp Nr. 2011/343

Erstattungsfähiger Zeitaufwand des Sachverständigen

Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die mit Rechnung vom 27. April 2009 festgesetzten Gerichtskosten unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert. Die Gerichtskosten werden auf insgesamt 38.317,32 € festgesetzt, wovon auf die dem Sachverständigen zu vergütenden Kosten 37.890,32 € entfallen.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 27. April 2009 ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die vom Sachverständigen W... mit Schlussrechnung vom 10. Juli 2007 abgerechneten Kosten für das von ihm erstattete Sachverständigengutachten sind um 20 Stunden á 75 € = 1.500 € + 19 % MwSt. = 285 € = insgesamt 1.785 € zu kürzen und entsprechend betragen die in Ansatz zu bringenden Sachverständigenkosten 38.425,82 €.