OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2000
10 W 107/00
Normen:
BRAGO §§ 28 53 ; VV-RVG Nr. 3401, Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 116
BRAGOreport 2001, 76
FamRZ 2002, 249
JurBüro 2001, 256
MDR 2001, 475
NJW-RR 2001, 1000

Erstattungsfähige Gebühren des Zweitanwalts als Unterbevollmächtigter der auswärtigen Partei - Reisekostenersparnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 10 W 107/00

DRsp Nr. 2001/6472

Erstattungsfähige Gebühren des Zweitanwalts als Unterbevollmächtigter der auswärtigen Partei - Reisekostenersparnis

»Beauftragt eine auswärtige Partei, die durch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, als Zweitanwalt einen bei dem Prozessgericht zugelassenen (§ 18 BRAO) Unterbevollmächtigten, so sind die durch dessen Tätigkeit verursachten Gebühren und Auslagen bis zu der Grenze erstattungsfähig, bis zu der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 28 BRAGO zur Terminswahrnehmung erspart worden sind.«

Normenkette:

BRAGO §§ 28 53 ; VV-RVG Nr. 3401, Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG neuer Fassung als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.