OLG Hamburg - Urteil vom 19.07.2007
3 U 241/06
Normen:
BGB § 174 ; BGB § 683 Satz 1 ; MarkenG § 42 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 236/06

Erstattungsfähige Abmahnkosten in Kennzeichenstreitsachen - Nichtanwendbarkeit von § 174 BGB bei Angebot eines Unterwerfungsvertrages

OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 3 U 241/06

DRsp Nr. 2008/15549

Erstattungsfähige Abmahnkosten in Kennzeichenstreitsachen - Nichtanwendbarkeit von § 174 BGB bei Angebot eines Unterwerfungsvertrages

»1. Zu den erstattungsfähigen Abmahnkosten in Kennzeichenstreitsachen (hier: Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren). 2. Auf eine Abmahnung, die nicht nur eine einseitige Erklärung, sondern auch das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält, ist die Regelung des § 174 BGB nicht anzuwenden; auf eine fehlende oder unleserliche Vollmacht kommt es insoweit nicht an. Demgemäß sind die Kosten einer solchen Abmahnung aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. 3. Dem Erstattungsanspruch wegen der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht entgegen, dass der Verletzte statt der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung einer Kollisionsmarke gegen deren Anmeldung auch Widerspruch beim Patent- und Markenamt hätte einlegen können. 4. Die Existenz einer deutschen Marke setzt die Begehungsgefahr für deren Benutzung, auch wenn das betreffende Unternehmen eine andere Bezeichnung führt.«

Normenkette:

BGB § 174 ; BGB § 683 Satz 1 ; MarkenG § 42 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 2300;

Entscheidungsgründe:

A.