OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2002
23 W 159/02
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 411
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 434/01

Erstattungsfähgikeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn im späteren Hauptsacheprozess eine Kostenentscheidung ergeht, nach der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 23 W 159/02

DRsp Nr. 2002/13962

Erstattungsfähgikeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn im späteren Hauptsacheprozess eine Kostenentscheidung ergeht, nach der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass auch die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens als außergerichtlichen Kosten des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen und deshalb im Falle einer Kostenaufhebung im Hauptsacheprozess nicht auszugleichen sind. 2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien die Kostenregelung in einem von ihnen abgeschlossenen Vergleich übereinstimmend anders verstanden haben. 3. Darauf kann im Einzelfall auch aufgrund des nachträglichen Verhaltens der Parteien, zum Beispiel entsprechender Kostenausgleichungsanträge, geschlossen werden.«

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) hat Erfolg.