OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2001
4 W 60/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 515 (a.F.) § 519 Abs. 2 (a.F.) § 519a (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 163
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 5 O 238/00 ,

Erstattungsanspruch des Berufungsbeklagten für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 4 W 60/01

DRsp Nr. 2002/3938

Erstattungsanspruch des Berufungsbeklagten für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten

»Wird zur Fristwahrung gegen ein Urteil Berufung eingelegt, so kann dem Berufungsbeklagten grundsätzlich zugemutet werden, mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zuzuwarten, bis der Berufungskläger zu verstehen gegeben hat, dass er das Rechtsmittel tatsächlich durchführen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein entsprechendes Stillhalteabkommen geschlossen ist. Eine Pflicht zum Zuwarten besteht aber dann nicht mehr, wenn der Berufungskläger kommentarlos um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachsucht, ohne den Vorbehalt der Fristwahrung zu wiederholen oder sonst auf das Stillhalteabkommen einzugehen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 515 (a.F.) § 519 Abs. 2 (a.F.) § 519a (a.F.) ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte, nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 , 567Abs. 3, 569 Abs. 2, 577 Abs. 2und 2 Abs. 1 zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.

Der Kläger ist verpflichtet, den Beklagten die ihnen im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, nachdem er seine Berufung zurückgenommen hat.