OLG Koblenz - Beschluss vom 04.06.2007
14 W 303/07
Normen:
RVG § 19 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 7000; ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 104 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1347
NJW-RR 2008, 375
OLGReport-Koblenz 2007, 961
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 2/05

Erstattung vor- oder außergerichtlicher Kosten aufgrund eines Prozessvergleichs; Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vorlage kopierter Gerichtsentscheidungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 14 W 303/07

DRsp Nr. 2008/23750

Erstattung vor- oder außergerichtlicher Kosten aufgrund eines Prozessvergleichs; Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vorlage kopierter Gerichtsentscheidungen

»1. Die Erstattung vor- oder außergerichtlicher Kosten aufgrund eines Prozessvergleichs erfordert eine dahingehende eindeutige Vereinbarung der Parteien.2. Im Rechtsstreit ist es ist in der Regel nicht notwendig, Fotokopien vermeintlich einschlägiger Gerichtsentscheidungen vorzulegen, soweit diese in Fachzeitschriften veröffentlicht oder in allgemein zugänglichen juristischen Datenbanken abrufbar sind. Die Kosten derartiger Kopien sind nur erstattungsfähig, wenn der Antragsteller darlegt, warum ein Hinweis auf die Entscheidung und deren Fundstelle in der konkreten Prozesssituation unzureichend war.«

Normenkette:

RVG § 19 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 7000; ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 104 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 ;

Gründe: