OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.2013
2 Ws 419/13
Normen:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 396; StGB § 397a Abs. 1 S. 1; StPO § 464b;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 93
NStZ-RR 2014, 63
NStZ-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 109 Js 4174/2008

Erstattung von Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr nach zivilrechtlichem Vergleich im Strafverfahren ohne förmliches Adhäsionsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 419/13

DRsp Nr. 2013/24505

Erstattung von Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr nach zivilrechtlichem Vergleich im Strafverfahren ohne förmliches Adhäsionsverfahren

Schließen Nebenkläger und Angeklagter auf "Antrag" des Nebenklägervertreters in der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen eines durch die Straftat erlittenen Schadens, so steht dem Nebenklägervertreter hierfür eine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sowie eine (lediglich) 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG zu, auch wenn kein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist.

Tenor

1.

Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten M... sowie der Nebenklägerin Sch... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 22.03.2013 werden als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 396; StGB § 397a Abs. 1 S. 1; StPO § 464b;

Gründe

I.

Im Strafverfahren gegen den Angeklagten M... hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Amberg mit Beschluss vom 22.07.2009 unter anderem festgestellt, dass Frau Sch... berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 1a [aF], § 396 Abs. 1 und 2 StPO), und hat dieser Rechtsanwalt J... als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO).