Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten M... sowie der Nebenklägerin Sch... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 22.03.2013 werden als unbegründet verworfen.
2.Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.
I.
Im Strafverfahren gegen den Angeklagten M... hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Amberg mit Beschluss vom 22.07.2009 unter anderem festgestellt, dass Frau Sch... berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 1a [aF], § 396 Abs. 1 und 2 StPO), und hat dieser Rechtsanwalt J... als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|