Die Parteien streiten in der Beschwerde um die Kostenfestsetzung, und zwar die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten des Klägerinvertreters.
Die Klägerin hat am 31.10.2007 gegen den Beklagten Festsetzung von 6.950,25 EUR beantragt. In diesem Betrag waren Übersetzungskosten i.H.v. 2.101,60 EUR enthalten. Das Arbeitsgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt, wogegen der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt hat, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
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